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Babykatze ausgesetzt!

 ausgesetzte Babykatze
ausgesetzte Babykatze Foto: © Tierrettung München

von: Denis Haug
Tierarzt bei der Tierrettung München e.V.

Rettungseinsätze –

Anfang Mai erhielten wir abends den Anruf eines Mannes, der eine ausgesetzte Babykatze in einem Gebüsch in Neuhausen gefunden hatte. Bereits nach 10 Min. war ich mit meiner Kollegin Jana Pöhmerer und der Assistentin Mareen Vogler am Einsatzort.

In der Tat hatte der Finder eine Plastiktüte bei sich, in der sich eine Katzentoilette (Streu und Kot) sowie ein Katzensäugling befand. Dieser hatte noch die Nabelschnur und die stark verschmutzte Plazenta an sich. Wir haben die Nabelschnur durchtrennt und desinfiziert, und das Tier wurde vorsichtig aufgewärmt und mit Infusionen und Glucose stabilisiert. Anschließend haben wir das Katzenbaby weiter in die Chirurgische Kleintierklinik München gebracht. Dort wurde es weiter versorgt und schließlich am nächsten Morgen dem Tierheim zur weiteren Aufzucht übergeben.

Gemäß § 3 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Es ist unerheblich, ob durch das Aussetzen eine konkrete oder abstrakte Gefahrenlage für das Tier entsteht. So erfüllt grundsätzlich auch das Anbinden am Tierheimtor den Tatbestand des Aussetzens. Das Aussetzen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird gemäß § 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft. Im Einzelfall, wenn das Tier durch die Aussetzung zu Tode kommt, kann es sich um eine Straftat gem. § 17 TierSchG handeln.

 

Denis Haug
Tierarzt bei der Tierrettung München e.V.

 

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