In eigener Sache
Anfang März 2013 hat unser Verein wieder die jährlichen Mitgliedsbeiträge eingezogen. Viele Tierfreunde unterstützen unseren Verein aber auch durch Spenden. Zu Recht dürfen und können diese Zuwendungen von der Steuer abgezogen werden.
Von Dr. Evelyne Menges. In der Vergangenheit war es so, dass einige Mitglieder und Spender für ihre Zuwendungen auch Spendenbescheinigungen angefordert haben. Dies stellt aber für uns einen hohen Verwaltungsaufwand dar, der auch mit Kosten verbunden ist. So „kostet“ uns die Versendung einer Spendenbescheinigung über 40,00 € insgesamt bereits 5,00 €!!! Damit verbleiben nur noch 35,00 €!!! Das macht aber keinen Sinn.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem der Verwaltungskosten bei den gemeinnützigen Einrichtungen erkannt und hat deshalb ab dem 1. Januar 2013 eine deutliche Vereinfachung für den steuerlichen Nachweis sog. Kleinspenden ermöglicht. Kleinspenden sind alle Spenden bis einschließlich 200 €! Für diese Kleinspenden müssen keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausgestellt werden, damit der Betrag steuermindernd abgezogen werden kann. Ab sofort genügt nämlich Ihr Bankauszug bzw. der PC-Ausdruck beim Online-Banking, den Sie lediglich Ihrer Steuererklärung beilegen müssen. Diese Neuregelung gilt übrigens für alle gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, denen Sie finanzielle Mittel zuwenden. Künftig benötigen Sie also keinen Beleg des Spendenempfängers, wie zum Beispiel der Tierrettung, mehr. Angegeben werden müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung. Die Neuregelung entspricht dem heute üblichen papierlosen Zahlungsverkehr. Es genügen also die üblichen Angaben auf dem Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Für die Praxis bedeutet das:
- Bis 200 Euro pro Einzelzahlung – also auch mehrfach im Jahr – kann eine gemeinnützige Einrichtung einfach per Spendenaufruf (z. B. über die Internetseite oder per E-Mail) zu Zuwendungen aufrufen, ohne dass noch ein weiterer Spendennachweis erstellt werden muss.
- Das gilt auch, wenn Sie als Spender eine Einzugsermächtigung erteilt haben oder Ihre Spende per Lastschrift eingezogen wird.
- Vor allem bei Mitgliedsbeiträgen ist das Verfahren von Vorteil – egal, ob wir als Verein die Beiträge einziehen oder Sie als Mitglied überweisen. Der Einzelbetrag darf lediglich nicht höher als 200 Euro sein.
Wenn Sie unserer Tierrettung aber Beträge über 201,00 € zuwenden wollen, erhalten Sie künftig weiterhin eine Zuwendungsbestätigung von uns. Sollten Mitglieder und Spender entgegen dieser Neuregelung auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für Beträge unter 201,00 € bestehen, obwohl sie eigentlich überflüssig ist, werden wir zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands hierfür 5,00 € verlangen müssen. Dies ist sicherlich im Interesse aller, denn die Tierrettung möchte, dass unsere finanziellen Mittel für unseren tierärztlichen Notfalldienst eingesetzt werden.