Ein Autounfall mit Fahrerflucht - Hund angefahren und schwer verletzt
Es geschah vor den Augen der Besitzer: Anfang April, mittags gegen 13 Uhr, ist in München-Harthof, im Lieberweg, ein Hund angefahren worden. Der Autofahrer fuhr einfach weiter, ohne sich um das Tier und die entstandenen Schäden an seinem Wagen zu kümmern! Schreckensbleich alarmierten die Besitzer, die das Geschehen fassungslos mit ansehen mussten, die Tierrettung, die nur wenig später am Einsatzort eintraf.
Von Lea Grünberg. Unser diensthabender Tierarzt, Dr. med. vet. Gabor Horvath, fand den Hund am Straßenrand in Höhe eines kleinen Parks. Zwei Männer – einer davon der Vater der Besitzerin, wie sich später herausstellen sollte – hatten den Vierbeiner in Seitenlage auf eine Wiese gelegt. Das war richtig, wie Dr. Horvath feststellte. Denn der etwa zehn Monate alte Schäferhund-Dobermann- Mischlingsrüde hatte bei dem Unfall einen Schock erlitten. Seine Wahrnehmung und seine Reaktionsfähigkeit waren getrübt, die Schleimhäute blassgrau verfärbt mit einer verlängerten Füllungszeit der Kapillaren, zudem raste das Herz des Tieres. Deshalb begann Dr. Horvath sofort mit der Schocktherapie: Er verabreichte ihm ein Schmerzmittel, legte einen Venenzugang für eine Infusion und gab Sauerstoff. Zudem wies das Tier am linken Oberschenkel eine Schwellung und abnorme Winkelung auf, was vermutlich einer Fraktur zuzuschreiben ist. Nach der Schocktherapie ging es dem Tier schnell besser, so dass die Tierrettung es problemlos in die Kleintierklinik der LMU bringen konnte. Dort bestätigte sich der Verdacht des Oberschenkelbruchs. Der Hund wurde deshalb operiert. Es ging ihm, dem Vernehmen nach, den Umständen entsprechend gut.
Die Vizepräsidentin und Gründerin der Tierrettung München, die CSUStadträtin und Rechtsanwältin Dr. Evelyne Menges dazu: „Zum Glück konnten wir das Tier retten. Ich weise aber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Autofahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat – landläufig wird diese Tat gern Fahrerflucht genannt. Nach dem Paragrafen 142 des Strafgesetzbuches ist das kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die geahndet werden kann. Leider stuft der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen Tiere noch immer als „Sache“ ein und unterscheidet hier letztlich nach Wert „der Sache“, ob der Paragraf 142 zur Anwendung kommt oder nicht. Weil der Wert eines Hundes bei mehr als 25 Euro liegt, müsste unser Fall als Straftat zu werten sein, der nicht nur eine Geldstrafe, sondern sogar Schadensersatzforderungen bzw. die Übernahme der Heilbehandlungskosten nach sich ziehen kann. Bei anderen Kleintieren wie Katzen oder Hühnern hingegen würde dies vermutlich nicht gelten. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern“.