Was müssen Vermieter und Mieter wissen? – Haustierhaltung in Mietwohnungen
Natürlich ist es maßgebend, was im vereinbarten Mietvertrag zur Tierhaltung steht. Grundsätzlich darf eine Haustierhaltung nicht komplett verboten werden. In vielen Fällen werden aber auch individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter geschlossen, die dann in der Regel nach Unterschrift auch verbindlich sind. Eine Mietvertragsklausel, die ein völliges Verbot der Haustierhaltung enthält, ist hingegen unwirksam, da dies gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Denn dies beträfe auch die Haltung etwa von Zierfischen. Und die Haltung von Tieren wie Zierfischen, Hamster, Kleinvögel oder Kaninchen muss von einem Vermieter grundsätzlich erlaubt werden.
In einigen Mietverträgen besteht gar kein Hinweis zu den Regelungen einer Haustierhaltung. In diesem Fall gilt dann juristisch eine Tierhaltung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Unterschieden werden aber zwischen der Kleintierhaltung, der Haltung von Hunden und Katzen sowie „gefährlicher“ Tiere. Hier geht es schlicht und ergreifend um Größe, Art und Verhalten des jeweiligen Tieres, auch im Verhältnis gesehen zur Größe der Wohnung oder Haus, dem Zustand der Immobilie, der Anzahl der Tiere und auch um eventuell besondere Bedürfnisse des Mieters (z.B. im Falle eines Blindenhundes). Der Vermieter muss eine Haltung etwa von Giftschlangen oder sogenannten „Listenhunden“ nicht genehmigen, könnte aber. Auch Exoten wie Papageien, Leguane, Frettchen oder Minischweine benötigen die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters.
Dringend empfohlen ist daher ein vorheriges Gespräch mit dem Vermieter bevor ein Tier einziehen soll. Sollte es aber in der Zukunft Schwierigkeiten zum Beispiel in Form von Lärmbelästigung geben, kann der Vermieter seine Erlaubnis auch wieder zurücknehmen.
Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht nötig, wenn Tiere vorrübergehend einziehen (zur Pflege) – es sei denn, ein vollständiges wirksames Tierhalteverbot wurde vereinbart – und auch wenn etwa die Freundin mit ihrem Hund vorbeikommt, bedarf es keiner rechtlichen Zustimmung.
Falls Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten. Schließlich unterliegt eine Tierhaltung in einem Mietobjekt letztlich immer einer Einzelfallentscheidung.